Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein monatlicher Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf. Bis zum Jahr 2025 wurde diese Grenze jährlich mit den übrigen Werten in der Sozialversicherung angepasst.
Mit Wirkung 1.1.2026 wurde die Anpassung erstmalig ausgesetzt. Die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze 2026 bleibt somit bei monatlich 551,10 Euro.
Gut zu wissen:
Geringfügig Beschäftigte sind nicht automatisch in der Sozialversicherung (Krankenversicherung und Pensionsversicherung) pflichtversichert. Die monatlichen Bezüge (Lohn oder Gehalt) werden ohne Abzug von Sozialversicherung brutto für netto ausbezahlt.
Dienstgeber zahlen für geringfügig Beschäftigte jedenfalls den Unfallversicherungsbeitrag und Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge. Darüber hinaus können weitere Dienstgeberkosten entstehen, falls mehrere geringfügig Beschäftigte im Unternehmen arbeiten.
Kollektivverträge und Lohnverrechnung 2026
Aus den Kollektivvertragsverhandlungen ergeben sich auch für das Jahr 2026 wieder verpflichtende Lohn- und Gehaltserhöhungen. Prüfen Sie daher bitte für alle geringfügig Beschäftigten, ob die Kollektivvertragserhöhungen zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen.
Beispiel
Die Kollektivvertragserhöhung führt zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze:
Variante Lohn- /Gehaltserhöhung
Ende der geringfügigen Beschäftigung und Abrechnung als Person mit Pflichtversicherung, d.h. es werden Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Die monatliche Auszahlung erfolgt nicht mehr brutto für netto.
Variante Reduktion der Arbeitszeit
Soll die geringfügige Beschäftigung, trotz kollektivvertraglicher Erhöhung weiterlaufen, muss die wöchentliche Arbeitszeit reduziert werden. Die Reduktion ist individuell zu ermitteln und hängt vom anzuwendenden Kollektivvertrag sowie der individuellen Einstufung in der Lohn-/Gehaltstabelle ab.