Regelfall: Kosten Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte
Im Regelfall sind die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei allen aktiven Arbeitnehmern durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Hinweis: das gilt nur für aktive Arbeitnehmer. Pensionsbezieher sind ausgeschlossen.
Der Verkehrsabsetzbetrag vermindert die Lohnsteuer und steht unabhängig von den tatsächlichen Kosten zu. Die Lohnsteuertabellen berücksichtigen den Absetzbetrag bereits im Zuge der Berechnung.
Pendlerpauschale
Darüber hinaus können Werbungskosten in Form eines Pendlerpauschales geltend gemacht werden.
Wann gilt das?
- Wenn der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst (kleines Pendlerpauschale) oder
- bei einer Entfernung von mindestens 2 km die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Wegstrecke nicht zumutbar oder nicht möglich ist (großes Pendlerpauschale).
Wie kann man das Pendlerpauschale beantragen?
Variante 1 – Lohnverrechnung
Der Arbeitgeber darf das Pendlerpauschale nur dann berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer einen unterschriebenen Ausdruck vom Pendlerrechner-Formular vorlegt. Der Ausdruck gilt als amtlicher Vordruck und wir vom Arbeitgeber zum Lohnkonto genommen.
Variante 2 – Arbeitnehmerveranlagung
Wurde kein Ausdruck an den Arbeitgeber übermittelt, kann das Pendlerpauschale im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Wo findet man den Pendlerrechner?
https://pendlerrechner.bmf.gv.at
Pendlereuro
Jede Person mit Anspruch auf das Pendlerpauschale hat seit 1.1.2013 auch Anspruch auf den „Pendlereuro“.
Neuerung: Ab 2026 wird der Pendlereuro von 2 auf 6 Euro erhöht.