Ab dem 1. Jänner 2026 muss der elektronische Datensatz, der für die Anmeldung zur Sozialversicherung übermittelt wird, eine Angabe über das „Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit“ enthalten. Konkret: Anzahl der Wochenstunden. Die Übermittlung dient der Erfassung von statistischen Daten (Statistik Austria).
Was tun bei Änderungen?
Arbeitszeitänderungen während einer Beschäftigung müssen nicht gemeldet werden.